§1
Name, Sitz, Geschäftsjahr Der Verein führt den Namen „ Goethe-Gesellschaft Rudolstadt e.V. „ Ortsvereinigung der Goethe - Gesellschaft in Weimar und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Verein hat seinen Sitz in Rudolstadt. Das Geschäftsjahr des Vereines ist das Kalenderjahr. |
§2 Zweck des Vereines Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eisenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Die Goethe-Gesellschaft Rudolstadt e. V. hat sich entsprechend den Zielen der Goethe-Gesellschaft in Weimar zur Aufgabe gesetzt, Wesen und Werk Goethes unserem Volk näher zu bringen und Kunst, Literatur und Forschung allgemein im Geiste Goethes zu pflegen und zu fördern. |
§3 Mittel des Vereines Die für den Verein erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder, durch Spenden und öffentliche Zuwendungen aufgebracht. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. |
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Für Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet ausschließlich das Vermögen des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb ist nur in den Grenzen des § 7 der Gemeinnützigkeitsverordnung und der künftig an dessen Stelle tretenden steuerlichen Vorschriften zulässig. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen an die Muttergesellschaft - die Internationale Goethe-Gesellschaft in Weimar e.V. - die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Jede Änderung der Satzung ist dem zuständigen Finanzamt mitzuteilen. §4 Mitgliedschaft Einzelpersonen oder juristische Personen des öffentlichen wie privaten Rechts können Mitglieder des Vereins werden. Die Mitgliedschaft wird erworben durch schriftliche Beitrittserklärung an die Geschäftsstelle und durch Zahlung des festgesetzten Beitrages für das laufende Jahr. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austrittserklärung oder Streichung. Zu streichen sind Mitglieder, die trotz zweimaliger Mahnung mit dem Jahresbeitrag im Rückstand geblieben sind. Die Streichung darf erst vom Vorstand beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung die mögliche Streichung angekündigt wurde. Der Beschluss über die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen. §5 Mitgliedsbeiträge Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrages und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
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§6 Organe des Vereins Organe des Vereins sind : a. der Vorstand b. die Mitgliederversammlung |
§7 Der Vorstand Dem Vorstand des Vereins können außer dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Geschäftsführer bis zu zwei weitere Mitglieder airgehören. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, Stellvertreter, Schatzmeister und ehrenamtlichen Geschäftsführer vertreten. Jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten gemeinschaftlich, wobei der Vorsitzende oder der Stellvertreter dabei sein muss. |
§8 Die Zuständigkeit des Vorstandes Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zu gewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben: 1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellen der Tagesordnung 2. Einberufung der Mitgliederversammlung 3. Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung 4. Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellen eines Jahresberichtes 5. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.
§9 Amtsdauer des Vorstandes Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren , vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstand im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen. §10 Beschlussfassung des Vorstandes Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter schriftlich, fernmündlich oder telegrafisch einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von drei Tagen einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertreter, anwesend sind. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung leidet der Vorsitzende bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Die Beschlüsse des Vorstandes sind zu Beweiszwecken in ein Beschlußbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten. Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefaßt werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären. Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig. |
§11 Die Mitgliederversammlung In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied - auch ein Ehrenmitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechtes kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei Stimmen vertreten. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig: 1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes; Entlastung; 2. Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages; 3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes; 4. Beschlussfassung über evtl. Änderungen der Satzung und Auflösung des Vereines; 5. Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstandes; 6. Ernennung von Ehrenmitgliedern. In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstandes fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereiches die Meinung der Mitgliederversammlung einholen. §12 Die Einberufung der Mitgliederversammlung. Mindestens einmal im Jahr, möglichst im letzten Quartal, soll die Ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einbehaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf der Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Die Einladung gilt für das Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. |
§13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertreter oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden, Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend ist. |
Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 4 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit gleicher Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereines eine solche von vier Fünftel erforderlich. Eine Änderung des Zwecks des Vereines kann nur mit Zustimmung von drei Viertel der Mitglieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur innerhalb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Für Wahlen gilt folgendes : Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters, Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen soll der genaue Wortlaut angegeben werden. |
§14 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden, Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrages ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. |
§15 Außerordentliche Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann jederzeit eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Drittel aller Mitglieder Schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für die Außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Paragraphen 11,12,13 und 14. |
§16 Auflösung des Vereins und Anfallberechtigung. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer Mitgliederversammlung mit der im § 13 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter, die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen fällt der Muttergesellschaft der Goethe-Gesellschaft in Weimar zu, die es für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. |
Rudolstadt, 01.April 2005 |